De Zwitserse wetten in verband met geconfisqueerd kunstwerken

Gesterkt door de Zwitserse wet, dat volgens de hieronder weergegeven artikel 934 van het Zivilgesetzbuch (=ZGB) uit 1912 de oorspronkelijke eigenaar slechts vijf jaar een gestolen kunstvoorwerp op kan eisen van een eigenaar die het kunstwerk op goed vertrouwen heeft gekocht, werden vele werken verhandeld. De betreffende wetsartikelen, die gaan over roerende zaken (bv. kunstwerken en waardenpapieren) luidden:

Art. 933

Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

Art. 934

1. Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.

2. Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.

Art. 936

1. Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.

Onder druk van de geallieerden, die op 5 januari 1943 in Londen de z.g. London Deklaration hadden uitgegeven, kwam de Zwitserse regering uiteindelijk op 10 december 1945 tot het Bundesratsbeschluss betreffend die Klagen auf Rückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte (=z.g. Raubgut-Beschluss).

Art. 1

Wer in einem kriegsbesetzten Gebiet in völkerrechtswidriger Weise beraubt oder durch Gewalt, Beschlagnahme, Requisition oder andere ähnliche Handlungen seitens der militärischen oder zivilen Organe oder der bewaffneten Streitkräfte einer Besatzungsmacht um Besitz oder Eigentum von beweglichen Sachen oder Wertpapieren gebracht worden ist, kann vom gegenwärtigen gut- oder bösglaubigen Besitzer deren Rückgabe nach Massgabe der in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen und Verfahrensregeln verlangen, wenn sie sich in der Schweiz befinden.

Art. 2

Die Klage auf Rückgabe kann für alle beweglichen Sachen und Wertpapiere angestellt werden, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 Gegenstand einer Enteignung, Besitzentziehung oder Eigentums- oder Besitzesaufgabe in den während des letzten Krieges besetzten Gebieten gewesen sind.

Art. 4

Wenn die Rückgabe von beweglichen Sachen oder Wertpapieren verfügt wird, hat deren gutgläubiger Erwerber das Recht, die Rückerstattung des von ihm bezahlten Kaufpreises vom Veräusserer, von dem er die zurückgegebenen Sachen oder Wertpapiere erhalten hat, zu verlangen; bei Gütern oder Werten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, ist höchstens der gegenwärtige Preis der zurückzugebenden Sachen zu erstatten.

Ist der Veräusserer selbst gutgläubig, so kann er gegen jeden vorangehenden Verkäufer nach Massgabe des Abs. 1 Rückgriff nehmen.

Ist der bösgläubige Veräusserer zahlungsunfähig oder kann er in der Schweiz nicht belangt werden, so kann der Richter dem gutgläubigen Erwerber für den Ausfall auf Kosten der Eidgenossenschaft eine billige Entschädigung zusprechen.

Die Eidgenossenschaft tritt bis zur Höhe der von ihr an den gutgläubigen Erwerber geleisteten Entschädigung in seine Rechte gegenüber dem bösgläubigen Veräusserer ein.

Der gutgläubige Erwerber, der nach Massgabe des schweizerischen Zivilgesetzbuches oder eines anwendbar befundenen ausländischen Rechts zur Rückgabe ohne Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises verpflichtet wäre, hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Het besluit van 10 december 1945 werd op 15 januari 1946 gevolgd door het Reglement für das Verfahren betreffend die Klagen auf Rückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermogenswerte en op 22 februari 1946 door Bundesratsbeschluss über Nachforschungen nach in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerten. Het laatste besluit regelde de uitvoering van de wet.

Enkele begrippen waren nader uitgewerkt.

  • Gutgläubigkeit des Erwerbers:
    Der gute Glaube wird umschrieben als das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins trotz dem Vorliegen eines Rechtsmangels. Massgebend ist, ob der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs gut- oder bösgläubig ist. Eine spätere Kenntnis vom Mangel schadet nichts. Zu beachten ist auch das Mass der Aufmerksamkeit, das einem Erwerber zugemutet werden kann. Der Grad richtet sich dabei nach einem Durchschnittsmass, welches eine redliche Person unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflegt. Ein höherer Grad an Sorgfalt wird für den Erwerber von Sachen verlangt, bei denen zu rechnen ist, dass sie einem Dritten gestohlen worden sind.
  • Art der Übertragung:
    Die Frage ist, unter welchen Umständen die Sache vom Veräusserer zum Erwerber gelangt ist, d.h. ob die Sache vom Berechtigten anvertraut oder ohne dessen Willen abhanden gekommen ist, also freiwilliger oder unfreiwilliger Besitzesverlust.
  • Anvertraute Sachen:
    Der gutgläubige Erwerber ist geschützt. Der frühere Besitzer kann nur noch eine (Schadenersatz-) Forderung geltend machen. Vom bösgläubigen Besitzer kann die Sache jederzeit abgefordert werden.
  • Abhanden gekommene Sachen:
    Im Normalfall kann der frühere Besitzer diese während fünf Jahren einfordern, und zwar grundsätzlich entschädigungslos. Die Besitzesregeln schützen den Erwerber nicht; das ZGB räumt dem früheren Besitzer die stärkere Stellung ein. Der gute Glaube hilft dem Erwerber nicht. Beim bösen Glauben kennt der Erwerber den Rechtsmangel, er weiss also, dass der Verfügende nicht zur Übertragung befugt ist. Der frühere Besitzer kann jederzeit die Sache entschädigungslos abfordern. Die Herausgabepflicht besteht jederzeit, ist also nicht der Fünfjahresfrist unterworfen. Wenn also etwa ein Kunstsammler ein Bild im Wissen kauft, dass es in einem Museum gestohlen worden ist, und es wird zehn Jahre später bei ihm entdeckt, dann kann das Museum die Herausgabe entschädigungslos verlangen.

Lösungsrecht

Falls die abhanden gekommene Sache öffentlich versteigert, auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden ist, sieht Art. 934 Abs. 2 ZGB ein besonderes Lösungsrecht vor. Die Sache kann in diesem Fall vom ersten und jedem späteren gutgläubigen Erwerber nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abverlangt werden. Das Lösungsrecht steht nur dem gutgläubigen Erwerber zu.

Op grond van dit Raubgut-Beschluss moest men ook de teruggeëiste kunstwerken teruggeven als men deze werken in goedvertrouwen gekocht had. Het besluit, dat op 15 januari 1946 door het parlement werd goedgekeurd, bleef tot eind 1947 van kracht. De uitvoering van het besluit lag bij de Schweizerische Verrechnungsstelle (=SVST).

Raubgut-Prozessen

De processen bestonden uit twee verschillende delen. De eerste reeks was voor het vaststellen van de rechtmatige eigenaar en het toewijzen van het kunstwerk. Op 3 juni 1948 vond het eerste proces plaats, waarbij Paul Rosenberg zevenendertig schilderijen eiste van Fischer, Trüssel, Bührle, Coninx, Alois Miedl, Henri-Louis Mermod en Pierre Dubied. De eis werd door het gerecht toegekend en de gedaagden moesten de schilderijen afstaan en de gerechtskosten betalen. Daarna werden processen gevoerd door Alexandrine Caroline de Rothschild, Levy de Benzion, Alfred Lindon en op 7 juli 1949 door Alphonse Kann, die 15 schilderijen van Fischer, Bührle en Galerie Neupert met succes terugeiste. In totaal werden 71 schilderijen teruggegeven aan de vroegere eigenaar met een geschatte waarde van rond de 2,5 miljoen Zwitserse francs.

De tweede reeks ging over de schadeloosstelling van de koper indien hij bij de koop van 'goede trouw' was geweest. Zo eiste Bührle van Fischer voor de rechtbank zijn geld terug op 5 juli 1951 en ontving van Fischer 568.000 Zwitserse francs.

Raubkunst-Kunstraub, 1998

Verdere informatie.

Thomas Buomberger: Raubkunst-Kunstraub: Die Schweiz und der Handel mit gestohlenen Kulturgütern zur Zeit des Zweiten Weltkriegs, Zürich 1998, ISBN: 3-280-02807-8.

Laatste wijziging: 180511